Vorstand
Präsident: Hansueli Remund c/o Hansueli Remund Raumplanung GmbH, Neustadtstr. 7, 6003 Luzern, Tel. 041 227 30 47 / 079 205 78 17, Email: bauprojekt@schulprojekt-nepal.ch
Kassierin: Barbara Hägi, c/o Raiffeisenbank Rigi, 6403 Küssnacht am Rigi
Weitere Vorstandsmitglieder /technischer Beirat:
Rolf Gmür, dipl. Architekt FH SIA, GKS-Architekten Generelplaner AG, Winkelriedstr. 56, 6003 Luzern
Josef Zangger, dipl.Arch.ETH/BSA/SIA, c/o Josef G. Zangger GmbH, Kasimir-Pfyffer-Str. 4, 6003 Luzern
Peter Meier, dipl. Ing. FH HLK / Ökonom, EFR,Oberdorfstrasse 20, 6260 Reiden
Dr. Urban Bieri, Rechtsanwalt und Notar, c/o Rudolf & Bieri AG, Postfach, 6021 Emmenbrücke
Für Verein Patenschaften:
Maya Gabriel, Würzenbachhalde 20, 6006 Luzern
Statuten
des Vereins “DSG Bauprojekt Nepal" (DurgaShaikshikGriha / DSG) Nepal mit Sitz in Luzern
Artikel 1 – Verein und Sitz
Unter dem Namen "DSG Bauprojekt Nepal" (DurgaShaikshikGriha/DSG) besteht ein Verein mit Sitz in der Stadt Luzern im Sinne von Art. 60ff. ZGB.Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
Artikel 2 – Zweck
1 Der Verein bezweckt die Mitfinanzierung der Bau- und Unterhaltskosten von Schulen und Waisenhäusern in Nepal (insbesondere Schule in Butwal und Waisenhaus in Kathmandu).
2 Die Unterstützung besteht aus finanziellen Beiträgen für die Bau-, Unterhalts- und Ausstattungskosten der beiden Projekte (einschliesslich der nötigen bautechnischen Beratung, insbesondere bezüglich erdbebensicherer Bauweise).
3 Für diesen Zweck beschafft der Verein finanzielle Mittel in der Schweiz und stellt diese Mittel vollständig und kontrolliert den Projekten gemäss den oben formulierten Zielen zur Verfügung.
4 Der Verein „DSG Bauaprojekt Nepal“ verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand entscheidet über die Vergütung effektiver Spesen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verein resp. den Projekten.
Artikel 3 – Mittel
1 Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Gönnerbeiträge,Spenden und Zuwendungen
- Beiträge schweizerischer Hilfsorganisationen.
2 Es werden keine Mitgliederbeiträge erhoben.
3 Die Vorstandsmitglieder und die vom Vorstand bezeichneten weiteren Personen sind zuständig für die Mittelbeschaffung.Die Mittelbeschaffung bei den Geldgebern erfolgt aufgrund konkreter Projekte und Aufgaben mit genauer Bezeichnung des Verwendungszwecks der Mittel.
Artikel 4 – Mitgliedschaft, Erlöschen der Mitgliedschaft
1 Vereinsmitglieder mit Stimmrecht sind mindestens drei natürliche Personen.
2 Gönner-Mitglieder mit beschränktem Stimmrecht sind alle Geldgeber (juristische oder natürliche Personen) mit einem Gönnerbeitrag, einer Spende oder Zuwendung von mindestens Fr. 500.00 (Gesamtbetrag seit Vereinsgründung).
3 Aufnahmegesuche für eine Vereinsmitgliedschaft sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4 Die Vereinsmitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
5 Die Mitgliedschaft der Gönner-Mitglieder erlischt 5 Jahre nach Einzahlung des letzten Gönnerbeitrags, resp. der letzten Spende oder Zuwendung. Nach Verlust der Mitgliedschaft wird die betroffene juristische oder natürliche Person weiterhin über den Verlauf des unterstützten Projekts informiert.
Artikel 5 – Austritt, Ausschluss
1 Ein Austritt eines Mitglieds ist auf Ende eines Vereinsjahrs möglich. Das Austrittsgesuch muss mindestens 1 Woche nach Zustellung der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
2 Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Statuten verletzt oder gegen die Ziele des Vereins verstösst. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Entscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.
Artikel 6 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Revisionsstelle.
Artikel 7 – Die Mitgliederversammlung
1 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
2 Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs statt (spätestens Ende März).
3 Die Mitglieder werden mindestens drei Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen.
4 Trakandierungsanträge aus den Reihen der Mitglieder sind spätestens 1 Woche nach Zustellung der Einladungen zur Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie werden allen Mitgliedern umgehend mitgeteilt.
5 Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
6 Die Mitgliederversammlung hat folgende jährlich wiederkehrende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands (Orientierung und Beschluss-fassung über die Verwendung der Gelder, die abgeschlossenen, laufenden und anlaufenden Projekte)
- Entgegennahme des Revisorenberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands
7 Die Mitgliederversammlung entscheidet – bei Bedarf – über weitere Traktanden:
- Behandlung und Beschlussfassung über Anträge aus Vorstand oder von Mitgliedern
- Änderung der Statuten
- Einsprachen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern
- Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens.
8 Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist – unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder – beschlussfähig.
9 Die Vereinsmitglieder fassen die Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
10 Die Gönner-Mitglieder sind beschränkt stimmberechtigt. Mindestens 10 anwesende Gönner-Mitglieder können den Entscheid der Mitgliederversammlung aufheben (Vetoentscheid). Der Vorstand entscheidet dann über einen modifizierten Antrag, der von den Gönner-Mitgliedern akzeptiert werden kann.
11 Statutenänderungen benötigen eine ¾-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
12 Die Mitglieder können sich durch ein anderes Mitglied oder einen Dritten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte hat sich mit einer schriftlichen Vollmacht auszuweisen.
Artikel 8 - Der Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, welche Vereinsmitglieder sind. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
2 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
3 Er kann für bestimmte Aufgaben Fachgruppen oder Fachpersonen einsetzen und kann diese Personen auch entschädigen.
4 Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann eine gemeinsame Sitzung verlangen. Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) ist gültig. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
Artikel 9 – Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt eine juristische Person, welche die Buchführung kontrolliert. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt zweiJahre; die Wiederwahl ist zulässig.
Artikel 10 - Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.
Artikel 11 - Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Artikel 12 – Auflösung des Verein
1 Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung und mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder, einschliesslich der weiteren Mitglieder beschlossen werden.
2 Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Artikel 13 - Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 2. November 2015 angenommen und an der ao Mitgliederversammlung vom 22. September 2016 geändert. Sie sind mit diesen Daten in Kraft getreten.
Luzern, den 2. November 2015 / 22. September 2016
Die an der Gründungsversammlung gewählten Vorstandsmitglieder:
Hansueli Remund, Präsident
Barbara Hägi, Kassierin
Maya Gabriel, Verbindung zu Verein Patenschaften