Vorstand
Präsidentin: Maya Gabriel, Würzenbachhalde 20, 6006 Luzern
Tel. 041 660 72 22 / 079 284 90 59
Kassierin: Barbara Hägi, c/o Raiffeisenbank Rigi, 6403 Küssnacht am Rigi
Aktuar: Sepp Püntener, Schmidig 14, 6377 Seelisberg
Susi Remund, Seesatz 6, 6204 Sempach
Armin Suppiger, Vatar AG, Waldstätterstrasse 6/8, 6002 Luzern
Email: dsg@schulprojekt-nepal.ch
Statuten
des Vereins DSG Schulprojekt Nepal (Durga Shaikshik Griha/DSG in Rupandehi bei Butwal Nepal) mit Sitz in Luzern
Artikel 1 – Verein und Sitz
Unter dem Namen Verein DSG Schulprojekt Nepal (Schulprojekt Durga Shaikshik Griha/DSG in Butwal Nepal)besteht ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in der Stadt Luzern im Sinne von Art. 60ff ZGB. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
Artikel 2 – Zweck
Der Verein bezweckt die schulische und erzieherische Förderung von Kindern mittelloser oder elternloser Kinder in Nepal. Den Kindern sollen Möglichkeiten geboten werden, sich körperlich, geistig, moralisch, spirituell und sozial in einer gesunden, guten Art entwickeln zu können und das in einem Umfeld von Freiheit und Würde. Sie sollen dort auch Schutz und Sicherheit geniessen. Dies geschieht hauptsächlich in der DSG Schule in Butwal.
Wo möglich und sinnvoll erhalten Schüler und Schülerinnen nach Beendigung der Schulzeit, finanzielle Unterstützung, damit sie eine weiterführende höhere Schule oder eine Universität besuchen können.
Es können finanzielle Beiträge für Bau-, Unterhalts- und Ausstattungskosten sowie für notwendige Anschaffungen der DSG Schule bewilligt werden
Unser Wirken ist geprägt durch eine offene, partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten.
Artikel 3 – Mittel
Seine Tätigkeiten finanziert DSG Patenschaften durch:
- Mitgliederbeiträge
- Spenden
- Unterstützung über Patenschaften
- Gönnerbeiträge von Firmen
- Beiträge schweizerischer Institutionen und Hilfsorganisationen
Vereinsmitglieder, Paten und Patinnen sowie Gönner entrichten ihre Beiträge wie folgt:
- Vereinsmitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag, der zurzeit Fr. 50 beträgt.
- Paten und Patinnen bezahlten einen jährlichen Beitrag für die Ausbildungskosten ihres Patenkindes von zurzeit mindestens Fr. 350. Sie können auf Wunsch Vereinsmitglied werden ohne Bezahlung des Jahresbeitrags, solange sie für ein Kind die Ausbildungskosten tragen.
- Gönner und Gönnerinnen können auf Wunsch Vereinsmitglied werden und bezahlen mindestens einen Jahresbeitrag und darüber hinaus einen jährlich frei wählbaren Beitrag.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Artikel 4 - Mitgliedschaft, Erlöschen der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele von DSG unterstützt.
- Der Verein setzt sich aus Vereinsmitgliedern, Paten/Patinnen sowie Gönnern/Gönnerinnen zusammen.
- Aufnahmegesuche, um Vereinsmitglied zu werden, können jederzeit schriftlich an den Vorstand gestellt werden.
- Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Statuten verletzt oder gegen die Ziele des Vereins verstösst. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Entscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.
Artikel 5 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Revisionsstelle
Der Vorstand kann die Einsetzung weiterer Organe beschliessen.
Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Effektive Spesen können vergütet werden.
Artikel 6 – Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines.
- Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen: Sie kann auch durch den Vorstand oder auf Verlangen von mindestens einem 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks einberufen werden.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Traktanden mindestens 3 Wochen im Voraus.
- Anträge von Mitgliedern müssen 10 Tage vor der Vereinsversammlung beim Vorstand eintreffen.
- Es wird ein Protokoll geführt.
Artikel 7 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
- Wahl des Vorstands
- Wahl des Revisors/der Revisorin
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Sie nimmt den Jahresbericht und die Jahresrechnung ab und erteilt Décharge
- Festlegung der jährlichen Mitglieder- und Patenbeiträge
- Änderung der Statuten
- Behandlung und Beschlussfassung über Anträge aus Vorstand oder von Mitgliedern
- Sie entscheidet mit 2/3 Mehrheit über Ausschlüsse von Mitgliedern
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist – unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder – beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfachem Mehr bei Stichentscheid des vorsitzenden Vorstandsmitgliedes. Davon ausgenommen sind Art. 11.
Artikel 8 - Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, leitet die Versammlungen und legt Rechenschaft gegenüber der Mitgliederversammlung.
- Er regelt die Zeichnungsberechtigung.
- Er kann für bestimmte Aufgaben Fachgruppen oder Fachpersonen einsetzen und kann diese Personen auch entschädigen.
- Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann eine gemeinsame Sitzung verlangen. Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) ist gültig.
Artikel 9 – Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt eine Person, welche die Buchführung kontrolliert. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; mehrfache Wiederwahl ist möglich.
Artikel 10 - Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den Jahresbeitrag.
Artikel 11 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Diese Statuten sind mit ihrer Genehmigung durch die Gründungsversammlung vom 2.11.201 in Kraft getreten und an der Generalversammlung vom 6. April 2017 abgeändert worden
Luzern, 16. April 2024
Die Gründungsmitglieder:
Die Präsidentin: Maya Gabriel Die Kassierin: Barbara Hägi